Sofern keine Abweichungen schriftlich vereinbart wurden, gelten folgende Bedingungen zwischen den Lieferanten und uns:


1. Bestellung

Nachstehende Bedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns.
Geschäftsbediengungen des Lieferanten sind für uns nur insoweit verbindlich, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Unsere Bestellungen sind freibleibend, solange sie vom Lieferanten nicht angenommen werden. Stehen wir mit dem Lieferanten in laufender Geschäftsbeziehung, kommt der Auftrag mit der Annahme der Bestellung, oder sofern der Lieferant hierauf schweigt, nach Ablauf von 2 Wochen zustande.


2. Liefertermin

Der vereinbarte Termin/Wareneingangstermin ist verbindlich. Umstände, die die Einhaltung unmöglich machen, sind uns sofort schriftlich mitzuteilen. Für den Fall des Verzugs können wir pauschal für jede vollendete Woche der Überschreitung 0,5 %, maximal 5 % des Gesamtwertes der Bestellung als Entschädigung verlangen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die Entschädigung. Es ist auch dann zu zahlen, wenn kein ausdrücklicher Vorbehalt bei Annahme ausgesprochen wird. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.


3. Versand

Der Versand ist spätestens bei Abgang der Ware schriftlich anzuzeigen. In Versandanzeigen, Frachtbriefen und Paketanschriften muss die Versandanschrift und unsere Bestellnummer einschließlich der Positionsnummer angegeben werden. Sendungen, für die wir die Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen haben, sind zu den günstigsten Frachttarifen bzw. nach unseren Versandvorschriften zu befördern. Rollgelder am Empfangsort werden nicht gezahlt. Die Versandvorschriften, insbesondere der Ort, an dem die Lieferung zu erfolgen hat, der zugleich Erfüllungsort ist, sind in der Bestellung angegeben. Zur Vermeidung von Transportschäden auf Grund fehlerhafter oder mangelhafter Ladungssicherung hat der Lieferant das Ladungsgut vom abholenden Frachtführer sichern zu lassen. Für alle Schäden und Kosten, die durch mangelhafte Beachtung oder der Nichtbefolgung unserer Vorschriften entstehen, ist der Lieferant haftbar.


4. Verpackungen

Unabhängig davon, ob es sich bei der Verpackung um Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen handelt, erklärt sich der Lieferant bereit, diese Verpackungen nach Gebrauch kostenlos zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen.


5. Gewährleistung

Der Lieferant haftet uns dafür, dass die bestellte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder den nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

Bei mangelhafter Lieferung können wir kostenlos Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verlangen oder die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere, die Ein- und Ausbaukosten sowie Rückrufkosten in den Fällen zu tragen, in denen die mangelhafte Lieferung derartige Kosten nachweislich verursacht. Wir empfehlen daher dem Lieferanten eine spezielle Haftpflichtversicherung für Ein- und Ausbaukosten sowie Rückrufkosten abzuschließen, deren Deckungssumme mindestens 250 Euro betragen sollte.

Teilen wir dem Lieferanten den Einsatzzweck und die erforderlichen Daten des zu liefernden Produktes mit, so sichert der Lieferant die Eignung des Produktes für den Einsatz zu. Der Lieferant verpflichtet sich, die permanente Qualitätssicherung durch geeignete Prüfung und Kontrollen während der Fertigung seiner Lieferteile zu gewährleisten. Über diese Prüfungen hat er eine Dokumentation zu erstellen. Wir haben das Recht, uns von der Art der Durchführung der Prüfung und Kontrollen an Ort und Stelle, gegebenenfalls auch bei Unterlieferanten zu überzeugen.


6. Mängelrüge

Wir sind bestrebt, eingehende Lieferungen sofort auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit zu kontrollieren. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.

Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen , insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.

Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in 3 Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahren-übergang). Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.

Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.

Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.

In den Fällen, in denen wir von unserem Kunden in Anspruch genommen werden, tritt die Verjährung frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.

Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.


7. Produkthaftung und Rückruf

Für den Fall, dass wir auf Grund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.

Der Lieferant übernimmt in vorstehenden Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Der Lieferant bestätigt das Bestehen einer angemessenen und ausreichenden Produkthaftpflichtversicherung und verpflichtet sich, auf Anforderung einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.


8. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware wird unser Eigentum, wenn wir den Kaufpreis bezahlen.

Soweit wir Teile dem Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.


9. Schutzrechte

Der Lieferant haftet dafür, dass durch Lieferung, Benützung und Transport der Gegenstände sowie durch Leistungen des Lieferanten, Patente oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt wird.


10. Preisstellung

Die Preise verstehen sich fracht- bzw. portofrei Neu-Ulm, einschließlich Zoll und Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Nachforderungen bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Anerkennung.


11. Unfallverhütung

Hat der Lieferant seine Leistungen auf unserem Gelände zu erbringen, so hat der Lieferant dafür zu sorgen, dass alle gesetzlichen Vorschriften über Unfallverhütung am Arbeitsplatz und die entsprechenden Vorschriften der Berufsgenossenschaften durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eingehalten werden. Der Lieferant haftet für Schäden, die durch mangelhafte Aufklärung oder Nichtbeachtung der Schutzvorschriften uns, unseren Arbeitnehmern oder Dritten entstehen. Erfüllungsgehilfen in diesem Sinne sind auch die von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte. Mit der Zurverfügungstellung unterliegen diese Arbeitskräfte den Weisungen des Lieferanten.


12. Unterlagen und Geheimhaltung

Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältig oder gewerbsmäßig verwendet werden. Alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände sind nach Lieferung unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder auf unsere Anforderung hin zu vernichten.

Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern usw.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zu Gunsten dieser Dritten.

Erzeugnisse die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.


13. Bundesdatenschutzgesetz

Wir sind gem. §§ 27 ff. BDSG berechtigt, personenbezogene Daten des Lieferanten im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu nutzen, zu überarbeiten und zu löschen. Die Daten werden an eine zentrale Stelle gesandt und dort erstmalig gespeichert. Der Lieferant erhält hiermit davon Kenntnis gem. § 33 Abs. 1 BDSG.


14. Umweltschutz

Der Lieferant versichert, bei der Beschaffung und/oder Herstellung des gelieferten Produktes bzw. bei Erbringung der Leistung alle Umweltgesetze und die Umweltvorschriften einzuhalten.


15. Allgemeine Bestimmungen

Forderungsabtretungen ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung sind ausgeschlossen. Auch bei Bestellungen im Ausland unterliegt der Vertrag deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Unabhängig von dem Ort, an dem Lieferung durch den Lieferanten gesandt wird, ist Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, für beide Teile Neu-Ulm. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.

Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.


16. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung erfolgt wahlweise 14 Tage mit 3 % Skonto oder nach 30 Tagen netto nach Eingang der Rechnung und der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.


Stand 22.10.2008

Impressum  |  Historie  |  Welte Group